AGB

* Nach der ersten Runde der Konzeptentwicklung folgen zwei zusätzliche Durchgänge, in denen der Auftraggeber bis zu zwei weitere Konzepte neben dem ersten Konzept fordern kann, sofern der erste Entwurf nicht den gewünschten Anforderungen entspricht. Die Erstellung eines neuen Konzepts wird als eigenständiger Durchlauf betrachtet. Falls der erste Entwurf bereits zufriedenstellend ist und keine weiteren Konzepte benötigt werden, können die beiden weiteren Durchgänge vollständig für gestalterische Anpassungen genutzt werden. Bitte beachte, dass auch Änderungen an einem Entwurf als separater Durchlauf gezählt werden. Bei Zusammenarbeit werden 50 % Anzahlung fällig. Die weiteren 50 % werden bei Desingabschluss abgerechnet. Ein Rücktritt des Kaufvertrages ist mit der Anzahlung nicht mehr möglich, da ein fester Bearbeitungsslot im Kalender freigehalten wird und somit andere Kundin nicht mehr in diesem Zeitraum aufgenommen werden können. Ria Raven Coverdesign Ronja-Marie Schießl Armannspergstr. 13 93158 Teublitz riaraven@web.de www.riaraven.de

Einleitung

1. Allgemeines

1.1 Diese AGB regeln die Vereinbarungen zwischen der Grafikdesignerin und dem Kunden in Bezug auf Grafikdesign Dienstleistungen. Sie haben Vorrang, selbst wenn der Kunde eigene Geschäftsbedingungen verwendet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

1.2 Auch wenn die Grafikdesignerin den Auftrag trotz abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt, bleiben diese AGB wirksam.

1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Grafikdesignerin.

2. Leistungsumfang, Rechte und Nutzungsrechte

2.1 Jeder Auftrag an die Grafikdesignerin beinhaltet die Erstellung von Werken, für die Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Die Grafikdesignerin prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit oder die Eintragungsfähigkeit der Werke. Dies liegt in der Verantwortung des Kunden.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrecht, unabhängig von der erforderlichen Schöpfungshöhe. Die Parteien haben Rechte nach dem Urhebervertragsrecht und dem Urheberrecht.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Grafikdesignerin weder verändertnoch an Dritte weitergegeben werden. Jegliche Nachahmung, auch in Teilen, ist untersagt. Bei Verstoß kann die Grafikdesignerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der zu zahlenden Vergütung verlangen. Falls keine eindeutige Vergütung festgelegt wurde, gilt der Mittelwert der von der Grafikdesignerin angegebenen Preisspanne als Vergütungsbetrag.

2.4 Sofern nicht anders vereinbart, werden dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Es handelt sich um einfache Nutzungsrechte, die Übertragung an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

2.6 Die Grafikdesignerin muss als Urheberin auf den Vervielfältigungsstücken genannt werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Grafikdesignerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der zu zahlenden Vergütung verlangen kann.

2.7 Vorschläge und Anweisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter haben keine Auswirkungen auf die Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart

2.8 Die Skizzen und Zeichnungen dürfen nur für den vorgesehenen Anwendungsbereich (zeitlich, räumlich und inhaltlich) genutzt werden. Jegliche Nutzung, die über den vorgesehenen Anwendungsbereich (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinausgeht, ist untersagt und verpflichtet die Coverdesignerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten Honorars für diese erweiterte Nutzung zusätzlich zur ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3. Zahlungsbedingungen, Abnahme und Verzug

3.1 Die Zahlung der Vergütung ist zum vereinbarten Fälligkeitsdatum fällig. Die Abnahme des Auftrags kann nicht aus gestalterischen oder künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3.2 Falls der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, ist der Grafikdesigner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3.3 Das Honorar splittet sich in 50 % Anzahlung und 50% bei Designabschluss. Weiter Erläuterung unter 5.2.

4. Honorar

4.1 Skizzen und Zeichnungen stellen zusammen mit der Gewährung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung dar. Der Betrag des Honorars und alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2 Wenn die Skizzen erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich geplant genutzt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine zusätzliche Vergütung für die erweiterte Nutzung zu zahlen.

4.3 Wenn keine Nutzungsrechte gewährt werden und nur Skizzen und/oder Zeichnungen geliefert werden, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

4.4 Die Erstellung von Skizzen und alle anderen Tätigkeiten, die die Designerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5 Fälligkeit des Honorars, Abnahme, Zahlungsverzug 5.1 Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.2 Die Abschlusszahlung erfolgt nach dem Desingabschluss der U1. Die Designarbeit ist erbracht, wenn der Auftraggeber die Arbeit abgenommen hat. Maßanpassungen, Text- oder Barcodesetzung zählen nicht zum Design und werden hierbei ausgeklammert. Ebenso die Gestaltung der U4 wird hierbei nicht berücksichtigt.

5.3 Bei Zahlungsverzug kann die Grafikdesignerin Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr verlangen. DieGeltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5.4 Bei Zusammenarbeit werden 50 % Anzahlung fällig. Die weiteren 50 % werden bei Desingabschluss abgerechnet. Ein Rücktritt des Kaufvertrages ist mit der Anzahlung nicht mehr möglich, da ein fester Bearbeitungsslot im Kalender freigehalten wird und somit andere Kundin nicht mehr in diesem Zeitraum aufgenommen werden können.

6. Geheimhaltung und Urheberrecht

6.1 Die Grafikdesignerin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben.

6.2 Das Urheberrecht an den erstellten Entwürfen und Reinzeichnungen verbleibt beim Grafikdesigner. Eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferten Entwürfe und Reinzeichnungen ohne vorherige Zustimmung der Grafikdesignerin zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen.

6.4 Die Grafikdesignerin behält sich das Recht vor, die erstellten Arbeiten zu Präsentationszwecken zu verwenden und auf ihrer Website oder in Portfolio-Veröffentlichungen zu zeigen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Veröffentlichung im Portfolio und auf der Website erfolgt erst nach der Coverenthüllung des Kunden.

7. Eigentum an Entwürfen und Daten

7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

7.2 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Grafikdesignerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an die Auftraggeberin zu übertragen.

7.3 Hat die Grafikdesignerin der Auftraggeberin Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Grafikdesignerin geändert werden.

7.4 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung der Auftraggeber.

8.Korrektur, Produktionsüberwachung, Referenzexemplare und Werbung

8.1 Vor der Durchführung der Vervielfältigung sind der Grafikdesignerin Korrekturmuster vorzulegen.

8.2 Die Produktionsüberwachung durch die Grafikdesignerin erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Wenn die Grafikdesignerin die Produktionsüberwachung übernimmt, hat sie das Recht, nach eigenem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

8.3 Die Auftraggeberin stellt der Grafikdesignerin unentgeltlich mindestens ein Referenzexemplar aller vervielfältigten Arbeiten zur Verfügung. Die Grafikdesignerin ist berechtigt, diese Muster sowie alle im Rahmen des Vertrags entstandenen Arbeiten zu Werbezwecken in allen Medien zu verwenden und auf ihre Tätigkeit für die Auftraggeberin hinzuweisen.

9. Haftung

9.1 Die Grafikdesignerin übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

9.2 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Grafikdesignerin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle einesDatenverlustes ablehnen oder die Reproduktion nach Aufwand abrechnen.

9.3 Der Grafikdesignerin obliegt keine Haftung für entstandene Schäden, z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet die Grafikdesignerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn sie eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 9.4 Für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild übernimmt die Auftraggeberin die Verantwortung mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch sie. Jegliche Haftung der Grafikdesignerin entfällt für solchermaßen freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen. 9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Grafikdesignerin geltend zu machen. Die rechtzeitige Absendung der Rüge genügt zur Wahrung der Frist.

9.6 Die Grafikdesignerin haftet nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters in dessen Namen und auf dessen Rechnung erbracht werden.

9.7 Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für etwaige Regressansprüche haftet die Auftraggeberin bei Fotoshootings.

9.8 Sofern nicht anders vereinbart, verwendet die Grafikdesignerin für die Gestaltung des Auftrags Bildmaterial von www.shutterstock.com und erwirbt die einfache Standardlizenz des Anbieters Shutterstock. Die Einhaltung der Bestimmungen der Shutterstock Standardlizenz obliegt der Auftraggeberin. Die Grafikdesignerin haftet nicht für die Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen.

10. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen

10.1 Die Grafikdesignerin hat im Rahmen des Auftrags die Freiheit der Gestaltung. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Umsetzung sind nicht zulässig. Sollte der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungswünsche haben, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Grafikdesignerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit steht ihr auch das Recht auf Schadenersatz zu. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, alle Vorlagen, die er der Grafikdesignerin übergibt, zu verwenden. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Grafikdesignerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11 Vertragsauflösung

11.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Grafikdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

12. Abschließende Bestimmungen 11.1 Sollte eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Stand 04/2026

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